Als Hauptwohnung gilt nur die Immobilieneinheit, in welcher der Steuerpflichtige und seine Familiengemeinschaft den ständigen Aufenthalt und den meldeamtlichen Wohnsitz haben.
Als Zubehör gelten höchstens 3 Baueinheiten der Katasterkategorien C/2 (Keller oder Dachraum), C/6 (Garage oder Abstellplatz) und C/7 (Wetterdach), von denen höchstens 2 der gleichen Kategorie angehören können.
Derselbe Steuersatz und Freibetrag wird auch für die Wohnungen von Senioren und von Menschen mit Behinderung angewandt, welche ihren Wohnsitz in Alters- oder Pflegeheimen verlegt haben und die Wohnung nicht vermietet haben.
Der Hauptwohnung gleichgestellt sind auch Wohnungen von Personen, welche aufgrund der ihnen gewährten Pflegeauszeit, ihren Wohnsitz zu Pflegepersonen velegt haben.
Betriebswohnungen: Der für die Hauptwohnung festgelegte Freibetrag wird auch auf die Gebäude der Katasterkategorie A und der Katasterkategorie D angewandt, die auch als Wohnung dienen und im Eigentum von Unternehmen sind und in denen ein Inhaber des Unternehmens (oder ein/e Gesellschafter/in) samt Familiengemeinschaft den meldeamtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt hat (Wichtig – Es ist bei der Gemeinde die entsprechende Ersatzerklärung zu hinterlegen!)
HEBESATZ 2023 = 0,40%
FREIBETRAG 2023 = 609,09 Euro