Gemeindeimmobiliensteuer (GIS) - neue Hebesätze ab 2023

Begünstigungen

Mit einer Abänderung des Gesetzestextes zur Gemeindeimmobiliensteuer GIS wurde von der Provinz Bozen festgelegt, dass ab 1. Januar 2023 die GIS auf leerstehende Wohnungen erhöht werden soll. Damit soll der Wohnungsmangel in Südtirol bekämpft werden. Die Gemeinde Ulten hat für leerstehende Wohnungen den Steuersatz von 1,26% festgelegt.

Welche Wohnungen nicht unter die Erhöhung der GIS fallen und weitere Informationen:

Hauptwohnung samt Zubehör

Als Hauptwohnung gilt nur die Immobilieneinheit, in welcher der Steuerpflichtige und seine Familiengemeinschaft den ständigen Aufenthalt und den meldeamtlichen Wohnsitz haben.  

Als Zubehör gelten höchstens 3 Baueinheiten der Katasterkategorien C/2 (Keller oder Dachraum), C/6 (Garage oder Abstellplatz) und C/7 (Wetterdach), von denen höchstens 2 der gleichen Kategorie angehören können.

Derselbe Steuersatz und Freibetrag wird auch für die Wohnungen von Senioren und von Menschen mit Behinderung angewandt, welche ihren Wohnsitz in Alters- oder Pflegeheimen verlegt haben und die Wohnung nicht vermietet haben.

Der Hauptwohnung gleichgestellt sind auch Wohnungen von Personen, welche aufgrund der ihnen gewährten Pflegeauszeit, ihren Wohnsitz zu Pflegepersonen velegt haben.

Betriebswohnungen: Der für die Hauptwohnung festgelegte Freibetrag wird auch auf die Gebäude der Katasterkategorie A und der Katasterkategorie D angewandt, die auch als Wohnung dienen und im Eigentum von Unternehmen sind und in denen ein Inhaber des Unternehmens (oder ein/e Gesellschafter/in) samt Familiengemeinschaft den meldeamtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt hat (Wichtig – Es ist bei der Gemeinde die entsprechende Ersatzerklärung zu hinterlegen!)

HEBESATZ 2023 = 0,40%

FREIBETRAG 2023 = 609,09 Euro

Immobilien für die gewerbliche Nutzung

sind Gebäude der Katasterkategorien C/1 (Geschäfte), C/3 (Laboratorien) und der Katastergruppe D (Werkstätten, Hotels) außer D/5 (Banken und Versicherungen).

HEBESATZ 2023 = 0,56%

"Urlaub auf dem Bauernhof"-Betriebe

Gebäude samt Zubehör, welche für den Urlaub auf dem Bauernhof im Sinne des L.G. Nr. 07/2008 genutzt werden.

HEBESATZ 2023 = 0,30%

Landwirtschaftlich zweckgebundene Wirtschaftsgebäude

sind Gebäude der landwirtschaftlichen Genossenschaften und Gesellschaften, die Büros und die für die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer bestimmten Wohnungen.

HEBESATZ 2023 = 0,20%

Unentgeltliche Nutzungsleihe

Gilt für Wohnungen samt Zubehör, die an Verwandte jeglichen Grades in gerader Linie oder bis zum zweiten Grad in Seitenlinie zur unentgeltlichen Nutzung überlassen werden, sofern diese dort ihren meldeamtlichen und gewöhnlichen Aufenthalt haben. (Wichtig - es ist in der Gemeinde die entsprechende Ersatzerklärung zu hinterlegen, außer die Erklärung wurde bereits in Vergangenheit für die ICI eingereicht. Sollte dies der Fall sein, dann hat die Dokumentation nach wie vor ihre Gültigkeit!)

HEBESATZ 2023 = 0,48%

Ordentlicher Hebesatz und Baugründe

Für Baugründe gilt folgender ordentlicher Hebesatz:

HEBESATZ 2023 = 0,81%

Vermietete Immobilien

Gilt für Wohnungen und deren Zubehör, welche aufgrund eines registrierten Mietvertrages vermietet sind, sofern der/die Mieter/in dort seinen/Ihren gewöhnlichen Aufentahtl hat. (Wichtig - Voraussetzung für die Steuererleichterung ist die Vorlage einer Kopie des registrierten Mietvertrages!)

HEBESATZ 2023 = 0,81%

Wohnungen mit Steuererhöhung

Wohnungen die zur Verfügung stehen unterliegen einem erhöhten Steuersatz.

HEBESATZ 2023 = 1,26%

Welche Wohnungen fallen nicht unter die Steuererhöhung?


  • Wohnungen der Katasterkategorien A/1, A/7, A/8 und A/9 samt Zubehör der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie, die Verwandten jeglichen Grades in gerader Linie oder bis zum zweiten Grad in der Seitenlinie zur unentgeltlichen Nutzung überlassen werden, sofern diese dort ihren meldeamtlichen Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Voraussetzung für die Steuererleichterung ist die Vorlage einer Kopie des registrierten unentgeltlichen Leihvertrages oder einer diesbezüglichen Ersatzerklärung im Falle des mündlich abgeschlossenen Leihvertrages. Für diese Immobilie gilt der ordentliche Hebesatz von 0,48%.
  • Wohnungen samt Zubehör der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie, welche aufgrund eines registrierten Mietvertrages vermietet sind, sofern der/die Mieter/in dort seinen/ihren Wohnsitz und seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Voraussetzung für die Steuererleichterung ist die Vorlage einer Kopie des registrierten Mietvertrages. Für diese Immobilien gilt ein Hebesatz von 0,81 %.
  • Wohnungen, welche Verschwägerten ersten Grades kostenlos zum Gebrauch überlassen werden, sofern der/die Verschwägerte in diesen den meldeamtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Voraussetzung für die Nichtanwendung des erhöhten Steuersatzes ist die Vorlage einer Kopie des registrierten unentgeltlichen Leihvertrages oder einer diesbezüglichen Ersatzerklärung im Falle eines mündlich abgeschlossenen unentgeltlichen Leihvertrages. Für diese Immobilie gilt der ordentliche Hebesatz von 0,81%.
  • Wohnungen, die im Eigentum von Unternehmen sind und in denen ein Inhaber/eine Inhaberin des Unternehmens, auch als Gesellschafter/Gesellschafterin desselben, samt Familiengemeinschaft den meldeamtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Voraussetzung für die Nichtanwendung des erhöhten Steuersatzes ist die Vorlage einer diesbezüglichen Ersatzerklärung. Für diese Immobilien gilt ein Hebesatz von 0,81 %;
  • Miteigentumswohnungen, in denen ein Miteigentümer/eine Miteigentümerin den meldeamtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für diese Immobilien gilt ein Hebesatz von 0,81 %.
  • Wohnungen, in denen der Inhaber/die Inhaberin des nackten Eigentums den meldeamtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für diese Immobilien gilt ein Hebesatz von 0,81 %.
  • Unbewohnbare oder unbenutzbare Wohnungen, die tatsächlich nicht verwendet werden.Für diese Immobilien gilt ein Hebesatz von 0,81 %.
  • Hauptwohnungen, welche aufgrund eines Eigentums-, Fruchtgenuss- oder Wohnrechtes im Besitz von Senioren/Seniorinnen oder behinderten Menschen sind, die ihren meldeamtlichen Wohnsitz zu Verwandten verlegen müssen, von welchen sie gepflegt werden, vorausgesetzt, diese Immobilien werden nicht vermietet. Voraussetzung für die Nichtanwendung der Steuererhöhung ist die Vorlage einer diesbezüglichen Ersatzerklärung. Für diese Immobilien gilt ein Hebesatz von 0,81 %.

Privatzimmervermietung

Gebäude, die vorwiegend zur Vemietung von Ferienzimmern oder möbilierten Ferienwohnungen im Sinne des LG 12/1995 verwendet werden mit einem Auslasungsgrad von 25%.

HEBESATZ 2023 = 0,30%


Um bereits bei der Akontozahlung 2023 in den Genuss der Begünstigungen zu kommen, muss dem Steueramt der Gemeinde Ulten innerhalb April 2023 eine entsprechende Ersatzerklärung oder ein registrierter Mietvertrag abgegeben werden.

Ersatzerklärungen, die in der Vergangenheit eingereicht worden sind weiterhin wirksam, sofern sich in der Zwischenzeit die darin erklärten Daten nicht geändert haben.

Öffnungszeiten Steueramt der Gemeinde Ulten:

Montag bis Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr und

Mittwoch von 14:00 bis 18:00 Uhr.

Tel. 0473 796412 oder Email: alexandra.unterholzner@gemeinde.ulten.bz.it

Formulare

Verordnung über die Gemeindeimmobiliensteuer (GIS)

Gemeindeimmobiliensteuer (GIS) - Festlegung der Steuersätze und Freibeträge ab 01.01.2023

Ernennung der GIS-Verantwortlichen


04.04.2023

DEU